HöxterWeserbergland +49 5271 40927505 Mo-Fr: 09:30-12:30, Di-Fr: Nachmittags nach Vereinbarung info@hbre-consulting.de
Repräsentatives Wohnhaus im Weserbergland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Zustandekommen des Maklervertrags
Der Maklervertrag zwischen dem Interessenten (Miet- oder Kaufinteressent) und HBRE Consulting GmbH (nachfolgend kurz Makler:in genannt) kommt durch die Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande. Dies gilt insbesondere mit der Anforderung von Informationen oder eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer, Vermieter oder deren Vertretern in Bezug auf ein vom Makler angebotenes Objekt. Grundlage des Maklervertrags sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Maklercourtage
Die Maklercourtage/ Provision richtet sich nach den im Exposé oder im individuellen Vertrag genannten Konditionen. Die Provision ist verdient und fällig mit Abschluss eines rechtskräftigen Hauptvertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag), sofern der Vertrag durch die Maklertätigkeit zustande gekommen ist. Eine Provisionspflicht besteht auch, wenn der Hauptvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die von dem ursprünglichen Angebot abweichen, oder wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Maklertätigkeit nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.

§ 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines Mietvertrages/ Pachtvertrages
Der/die Makler:in hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der/die Makler:in das Recht, seinen Courtageanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.

§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies dem/der Makler:in innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.

§ 5 Doppeltätigkeit
Der/die Makler:in behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden.

§ 6 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber dem/der Makler:in in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.

§ 7 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung im Rahmen des Maklervertrages, ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

§ 8 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

§ 9 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen der mit dem/der Makler:in geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.

Das Büro

HBRE Consulting GmbH
Nicolaistr. 12
37671 Höxter
+49 5271 409 275 05
info at hbre-consulting dot de
Mo-Fr: 09:30-12:30
Di-Fr: Nachmittags auf Anfrage
Termine gerne nach Vereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten

Das Kleingedruckte

© 2026 HBRE Consulting GmbH - Höxter Powered by estate45